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   VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15.MZ   

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https://dejure.org/2015,50014
VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15.MZ (https://dejure.org/2015,50014)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.12.2015 - 3 K 134/15.MZ (https://dejure.org/2015,50014)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 3 K 134/15.MZ (https://dejure.org/2015,50014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 19 Abs 4 GG, § 56 Abs 1 Nr 4 GrSchulO RP 2008, § 62 Abs 2 S 1 SchulG RP 2004, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO
    Fortsetzungsfeststellungsklage bei Schulordnungsmaßnahme - Ausschluss vom Unterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigtes Interesse eines Schülers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses vom Unterricht

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis (Schulische Maßnahmen) - Rehabilitationsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rehabilitationsinteresse nach erledigter Schulordnungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rehabilitationsinteresse nach erledigter Schulordnungsmaßnahme

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 19 A 928/10

    Regelungswirkung einer Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Allein die pauschale Behauptung einer entsprechenden Beeinträchtigung reicht hingegen nicht aus (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012 - 19 A 928/10 -, juris Rn. 28).

    Abgesehen davon, dass der Kläger derartige Auswirkungen lediglich pauschal behauptet, obgleich es an ihm gelegen hätte, konkrete Tatsachen zu benennen, die für entsprechende Auswirkungen streiten könnten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012, a.a.O.), spricht gegen Auswirkungen auf die spätere berufliche Zukunft bereits eindeutig, dass die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme in der 1. Klassenstufe der Grundschule ausgesprochen wurde und es lebensfremd ist, dass man die Grundschulzeugnisse im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens mit seiner Bewerbung vorlegt.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Auch wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sich seinem Wortlaut nach nur auf diejenigen Fälle bezieht, in denen Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist, findet sie jedoch in entsprechender Anwendung auch auf diejenigen Fallgestaltungen Anwendung, in denen sich ein belastender Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203 = juris Rn. 20).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 13; Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.05.1989 - 1 B 166.88

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Rechtswidrigkeit eines polizeilichen

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den hier angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166/88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 13; Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.07.1996 - 8 C 20.95

    Einberufung zum Grundwehrdienst II - Kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den hier angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166/88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 = juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617

    "Hausverbot" gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 ZB 12.2617 -, NVwZ-RR 2013, 614 = juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 K 5831/13

    Fehlen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei erledigten

    Auszug aus VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
    In der Vergangenheit liegende Sachverhalte ohne Auswirkungen in der Gegenwart und für die Zukunft sind ohne ein objektiv berechtigtes Interesse schon aus Gründen des sparsamen Umgangs mit der Ressource Justiz nicht justiziabel (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2013 - 18 K 5831/13 -, juris Rn. 16).
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